1.) Zustandekommen des Parkvertrages
Vertragspartner sind die Firma VOPI Park & Fly und der Kunde, oder eine von ihm beauftragte Person. Mit Übergabe des Fahrzeuges und des Fahrzeugschlüssels, erklärt der Kunde sein Einverständnis zu den AGB.
1a.) Mit dem Abschluss eines VOPI Park & Fly Vertrages einigen sich der Antragsteller (Kunde) und die VOPI Park & Fly darauf, dass die VOPI Park & Fly für den Kunden dessen Fahrzeug nach Übergabe gegen ein Entgelt auf eine geeignete Parkfläche verbringt und dort für die vereinbarte Dauer verwahrt.
1b.) Der Antrag auf Abschluss eines VOPI Park & Fly Vertrages kann vom Antragsteller per Telefon, Fax oder per E-Mail eingereicht werden. Bei einem schriftlichen Antrag kommt der Vertrag zustande, wenn nicht innerhalb 24 Stunden die Ablehnung gegenüber dem Antragenden erklärt wird. Bei mündlicher Absprache kommt der VOPI Park & Fly Vertrag mit Übergabe von Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel an VOPI Park & Fly sowie Unterzeichnung des Antragsformulars zustande.
2.) Vergütung
Die Vergütung wird bei Abholung des Fahrzeugs fällig und ist vor dessen Übergabe zu leisten. Die jeweils geltenden Preise werden durch Veröffentlichung im Internet und auf Anfrage durch Zusendung einer Preisliste bekannt gemacht.
3.) Übergabe des Fahrzeugs; Übergabeprotokoll; Gegenstände im Fahrzeuginneren
3a.) Auf besondere Abmessungen und Eigenschaften des Fahrzeugs (z. B. Spoiler, Schweller, Tieferlegung, besonderes Fahrverhalten) sowie eine besondere Schadensgeneigtheit (z. B. lose Teile) hat der Auftraggeber hinzuweisen.
3b.) Der Auftraggeber verpflichtet sich gemeinsam mit dem Mitarbeiter der Firma VOPI Park & Fly sein Fahrzeug zu begutachten und etwaige Schäden auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Nimmt der Auftraggeber eine Begutachtung nicht in Anspruch sind jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die Firma VOPI Park & Fly ist berechtigt, etwaige Altschäden am Fahrzeug bildtechnisch festzuhalten. Der Auftraggeber kann bei der Übergabe verlangen, dass lose Gegenstände im Fahrzeuginneren und Kofferraum auf dem Übergabeprotokoll vermerkt werden. Wertvolle Gegenstände sind vom Kunden aus dem Fahrzeuginneren zu entfernen. Die Haftung für den Verlust von losen Gegenständen und Wertgegenständen aus dem Fahrzeuginneren regelt sich nach Nr. 7 c) dieser AGB.
3c.) Der Auftraggeber haftet für alle Verunreinigungen die durch Öl oder sonstige Flüssigkeitsverluste seines Fahrzeuges entstehen.
4.) Parkdauer; Folgen der Überschreitung der vereinbarten Einstellzeit: 15€ – 25€/ verlängertem Tag.
4a.) Die Höchstdauer der Einstellung des Fahrzeugs beträgt drei Monate. Eine längere Zeitspanne ist im Einzelfall im Voraus schriftlich zu vereinbaren. VOPI Park & Fly ist in einem solchen Fall berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe der den Dreimonatszeitraum übersteigenden Zeitspanne zu verlangen.
4b.) Wird das Fahrzeug innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der im Antragsformular vereinbarten Einstelldauer nicht abgeholt, so ist VOPI Park & Fly berechtigt, das Fahrzeug auf einem öffentlichen, allgemein zugänglichen Parkplatz abzustellen.
5.) Durchführung des Vertrags; Nichterfüllung
5a.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Firma VOPI Park & Fly Änderungen des Auftrages, insbesondere Änderungen der Reisedaten, rechtzeitig mitzuteilen, spätestens jedoch eine Stunde vor dem im Auftragsformular vorgesehenen Zeitpunkt. Werden die veränderten Daten nicht rechtzeitig an VOPI Park & Fly weitergegeben, kann VOPI Park & Fly eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des jeweils geltenden Preisaushangs für den zusätzlichen Aufwand, insbesondere die erneute Bereitstellung des Fahrzeugs, vom Auftraggeber verlangen. Der Auftraggeber haftet auch insoweit für Fehler eines Berechtigten.
VOPI Park & Fly sollte über die Mobilfunknummer (0157) 501 870 13 informiert werden.
5b.) Bei einem Rücktritt von mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Übergabe fallen keine Stornokosten an.
Erfolgt der Rücktritt innerhalb von weniger als 24 Stunden hat die Firma VOPI Park & Fly Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die eine Rücktrittspauschale i. H. v. 50% des vereinbarten Preises beinhaltet.
5c.) Schadenersatzansprüche, z.B. aus nicht erreichten Abflügen sowie aus sonstigen verpassten Terminen und aus weiteren entstehenden Kosten des Auftraggebers, sind ausgeschlossen.
6.) Rücktritt des Vertrags, Rücktritt einer Parkplatzreservierung.
VOPI Park & Fly behält sich das Recht vor, Kunden nach ermessen des Auftragsvolums bei einer Überlastung jederzeit auch nach einer erfolgreichen Buchung vom Vertrag bzw. von der Parkplatzreservierung zurück zu treten.
VOPI Park & Fly verpflichtet sich nicht nach einer Buchung, sowie nach einer Online Bezahlung den Vertrag vor Ort anzunehmen, die Parkplatzreservierung kann jederzeit zurück gezogen bzw. abgelehnt werden.
7.) Kostenloser Shuttletransfer und Besonderheiten
Die Firma VOPI Park & Fly bietet allen Kunden einen kostenfreien Shuttletransfer zum Flughafen, sowie vom Flughafen zum Parkplatz an.
Die Zusatzleistung (kostenfreier Shuttle) ist unabhängig von der gebuchten Leistungen bei uns.
Der Shuttletransfer ist nicht bindend und kann jederzeit von der Firma VOPI Park & Fly ganz oder teilweise entzogen werden.
Während der Nutzung des Shuttles haftet VOPI für keinerlei Ersatzansprüche, die durch den Shuttletransfer hervorgehen könnten.
Eine Nutzung des Parkplatzes ist auch ohne den Shuttletransfer möglich.
Der Shuttle ist jederzeit kostenfrei und unverbindlich, der angebotene Transfer hat keinen Einfluss auf die Gebühren der gewünschten Parkzeiträume oder Serviceleistungen.
Eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel oder eine Nutzung eines Taxiverkehrs kann selbstverständlich nach eigenem Ermessen der Kunden eigenständig und ohne jegliche Zuschlagszahlung der Firma VOPI Park & Fly genutzt werden.
Der Shuttletransfer ist von der gewerblichen Nutzung des Services von VOPI ausgeschlossen und ist eine freiwillige und private Dienstleistung der Firma.
8.) Herausgabe des Fahrzeugs
Eine Herausgabe des Fahrzeugs an den Auftraggeber oder Berechtigten erfolgt erst nach einer Entrichtung der Vergütung. Die Vergütung kann in Bar oder EC-Karte/ Kreditkarte entrichtet werden. Die Herausgabe an Dritte erfolgt nur nach Vorlage einer vom Auftraggeber oder Berechtigten ausgestellten Vollmacht und eine entsprechende Legitimation (Personalausweis/Reisepass).
Ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entfällt dann, wenn dieser den Schaden nicht unverzüglich nach Herausgabe des Fahrzeuges der Firma VOPI Park & Fly gemeldet hat.
Mit der Unterschrift des Kunden bei der Fahrzeugrücknahme, bestätigt der Kunde das keine neuen Schäden am Fahrzeug vorhanden sind.
9.) Haftung der Firma VOPI Park & Fly Versicherungsschutz
VOPI Park & Fly haftet ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugschlüssels durch den Kunden bis zu Herausgabe des Wagens (Nr. 6 dieser AGB) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
9a.) VOPI Park & Fly haftet für Schäden am Kundenfahrzeug, wenn es sich um vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeiter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen handelt.
Sofern mit dem Fahrzeug weitere unbeteiligte Fahrzeuge beschädigt werden gelten für die anderweitig beschädigten Kraftfahrzeuge die gesetzlichen Bestimmungen, somit haftet in diesem Fall die KFZ Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für alle nachkommenden Schäden.
Ausgenommen hierfür ist das Fahrzeug vom Unfallverursacher, dieser wird über die Betriebshaftpflichtversicherung des Betriebes gedeckt, sofern ein gesetzlicher Deckungsanspruch besteht.
Nicht versichert sind, Vandalismus, Unwetterschäden, Reifenschäden oder Schäden durch Luft und Druckverlust jeglicher Reifen, Diebstahl von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Sachbeschädigungen durch Dritte sowie Schäden durch höhere Gewalt, innere und äußere Unruhen, elementare Naturkräfte und Kriegsereignisse.
9b.) Erfolgt die Übergabe im Dunkeln, bei regennasser, oder stark verschmutzter Karosserie, sind spätere Reklamationen von kleinen Kratzern am Lack ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden am Fahrzeug ist auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Eine Haftung für Schäden, die aus einer Besonderheit des Fahrzeugs resultieren, auf die bei der Übergabe nicht hingewiesen wurde, ist ausgeschlossen. Verzichtet der Kunde aus Zeitmangel oder sonstigen Gründen auf eine Inaugenscheinnahme mit dem Abholer der VOPI Park & Fly, sind spätere Reklamationen oder Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
9c.) Für den Verlust von Gegenständen aus dem Fahrzeuginneren und im Kofferraum haftet VOPI Park & Fly grundsätzlich nicht. In Ausnahmefällen nur dann, wenn die Gegenstände bei der Übergabe auf dem Übergabeprotokoll vermerkt wurden.
Eine Haftung der Firma VOPI Park & Fly für Wertgegenstände, die nicht zur regelmäßigen Fahrzeugausstattung gehören, sind ausgeschlossen.
10.) Zahlungsbedingungen
Die Zahlung erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeugs an den Auftraggeber oder die legitimierte Zweitperson entweder in bar netto bzw. per Kredit- oder EC-Karte.
11.) Anrecht auf Stornierung jeglicher Buchungen und Reservierungen
VOPI Park & Fly behält sich das Recht vor nach einer Überbuchung die Fahrzeuge auf einen Nebenparkplatz zu stellen und dort während der Mietdauer abzustellen.
Ebenso darf der Parkplatzbetreiber VOPI die Reservierungen jederzeit stornieren, auch bereits bezahlte Parkplätze dürfen vom Anbieter VOPI jederzeit storniert werden.
Preislich falsche oder fälschlicherweise falsche Stellplätze sind ebenfalls jederzeit kündbar.
Die bezahlten Beiträge werden dann von der Firma VOPI, bzw. vom Drittanbieten zurück erstattet.
12.) Fehlerhafte Fahrzeugabgabe
Wird das Fahrzeug bei einem anderen Anbieter abgebeben, obwohl eine Buchungsbestätigung von VOPI Park & Fly vorliegt übernimmt VOPI Park & Fly keine Haftung für das zurück bringen des Fahrzeugs oder für etwaige entstandene Schäden oder Vermögensschäden.
14.) Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Norderstedt Bad Segeberg, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
15.) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Regelung, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die jeweilige gesetzliche Regelung, die dem Regelungsziel der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
AGB Stand 09/2022